LAG München vom 21.01.1987
2 (3) Ta 107/86
Normen:
AFG § 141m Abs .1 ; ZPO § 415 Abs. 1 §§ 416 727 Abs. 1 § 794 Abs. 1 Nr. 4 § 795 Satz 1 ;
Fundstellen:
KTS 1987, 671
NZA 1987, 827
Rpfleger 1987, 326

Anforderungen an öffentliche und öffentlich beglaubigte Urkunden

LAG München, vom 21.01.1987 - Aktenzeichen 2 (3) Ta 107/86

DRsp Nr. 1996/19007

Anforderungen an öffentliche und öffentlich beglaubigte Urkunden

1. Ein Vollstreckungstitel kann nach § 727 Abs 1 ZPO auch dann umgeschrieben werden, wenn die geltend gemachte Rechtsnachfolge bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.2. Begehrt die Bundesanstalt für Arbeit wegen Leistung von Konkursausfallgeld, die Umschreibung eines vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erstrittenen Titels auf Zahlung von Vergütung, so sind alle Voraussetzungen des Anspruchsübergangs - Stellung des Antrags auf Konkursausfallgeld und Bewilligung des Konkursausfallgeldes - durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen.3. Mit der Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie des Antrags auf Konkursausfallgeld kann ein Nachweis nicht geführt werden. Bei einer solchen amtlich beglaubigten Kopie einer Privaturkunde handelt es sich weder um eine öffentliche Urkunde noch um eine öffentlich beglaubigte Urkunde.4. Ob die Verfügung des die Feststellung aller Anspruchsvoraussetzungen des Konkursausfallgeldes umfassenden Verwaltungsaktes eine öffentliche Urkunde ist, bleibt offen. Jedenfalls genügt die Vorlage der Verfügung bloß in amtlich beglaubigter Zweitschrift nicht den Anforderungen des § 727 Abs 1 ZPO.

Normenkette:

AFG § 141m Abs .1 ; ZPO § 415 Abs. 1 §§ 416 727 Abs. 1 § 794 Abs. 1 Nr. 4 § 795 Satz 1 ;
Fundstellen
KTS 1987, 671