LAG München, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 987/05
ArbG München, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 402/04
Anforderungen an vollständig abgefasstes Endurteil eines Landesarbeitsgerichts - Geltendmachung inhaltlicher Mängel nur durch Revision
BAG, Beschluß vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 5 AZB 35/06
DRsp Nr. 2007/2267
Anforderungen an vollständig abgefasstes Endurteil eines Landesarbeitsgerichts - Geltendmachung inhaltlicher Mängel nur durch Revision
»Das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts ist iSv. § 72b Abs. 1ArbGG vollständig abgefasst, wenn es den formalen Anforderungen der §§ 313 bis 313bZPO, § 69ArbGG entspricht. Genügen die tatsächlich vorhandenen Entscheidungsgründe nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 547 Nr. 6 ZPO, kann dieser Mangel nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 72bArbGG geltend gemacht werden.«
Orientierungssätze:
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