BGH - Beschluß vom 04.06.1997
VIII ZB 9/97
Normen:
ZPO § 518 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 71 zu § 518 ZPO
BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 13
DRsp IV(416)330
MDR 1997, 875
NJW 1997, 3383
VersR 1998, 383
WM 1997, 1967
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Schwerin,

Anforderungen an wirksame Berufungseinlegung; Angabe des Berufungsführers

BGH, Beschluß vom 04.06.1997 - Aktenzeichen VIII ZB 9/97

DRsp Nr. 1997/5349

Anforderungen an wirksame Berufungseinlegung; Angabe des Berufungsführers

»Die für eine wirksame Berufungseinlegung erforderliche Angabe, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird, unterliegt der Schriftform nach § 518 ZPO. Mündliche oder telefonische Angaben der Parteien zur Ergänzung einer unvollständigen Berufungsschrift dürfen auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht werden (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 = NJW 1985, 2650).«

Normenkette:

ZPO § 518 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 9. Juli 1996 hat das Landgericht die auf Zahlung von 18.896, 71 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Gegen dieses den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11. Juli 1996 zugestellte Urteil ist mit Telefaxschreiben des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 12. August 1996, das am gleichen Tage, einem Montag, bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt worden. Darin heißt es:

"Neue Sache

R. ./. Autohaus W. GmbH

Az.: LG Schwerin 1 O 44/95

In obiger Angelegenheit lege ich gegen das landgerichtliche Urteil vom 09.07.1996, mir zugestellt am 11.07.1996,

Berufung

ein. "