LSG Chemnitz - Beschluss vom 21.12.2023
L 8 AY 15/23 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 6; AsylbLG § 1a Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2; AsylbLG § 9 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 11.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AY 84/23 ER

Anforderungen zur Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit; Asylbewerberleistungen; eingeschränkte Leistungen; Einreise; um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen; einstweiliger Rechtschutz; Grundleistungen; Leistungseinschränkung für in Deutschland geborene Kinder; menschenwürdiges Existenzminimum; Motiv der Einreise; Überprüfungsantrag; verfassungskonforme Anwendung; Wiedereinreise

LSG Chemnitz, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen L 8 AY 15/23 B ER

DRsp Nr. 2024/5463

Anforderungen zur Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit; Asylbewerberleistungen; eingeschränkte Leistungen; Einreise; um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen; einstweiliger Rechtschutz; Grundleistungen; Leistungseinschränkung für in Deutschland geborene Kinder; menschenwürdiges Existenzminimum; Motiv der Einreise; Überprüfungsantrag; verfassungskonforme Anwendung; Wiedereinreise

An im Rahmen laufender Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs zu stellen. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, so ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Eine einstweilige Anordnung kann in einem solchen Fall ergehen, wenn massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden und die Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides offensichtlich erscheint.

Tenor