BVerwG - Urteil vom 03.03.2011
5 C 15.10
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 82;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 9 S 3330/08
VG Stuttgart, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3727/07

Anforderungsprofil; Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter; Eignung, fachliche -; Einstellungsbewerber, schwerbehinderte -; Entschädigung wegen Benachteiligung; fachliche Eignung; Schwerbehinderung, Benachteiligung wegen -; Verbot der Benachteiligung Schwerbehinderter; Vorstellungsgespräch, Einladung zum -; Widerlegung Benachteiligungsvermutung

BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 5 C 15.10

DRsp Nr. 2011/10903

Anforderungsprofil; Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter; Eignung, fachliche -; Einstellungsbewerber, schwerbehinderte -; Entschädigung wegen Benachteiligung; fachliche Eignung; Schwerbehinderung, Benachteiligung wegen -; Verbot der Benachteiligung Schwerbehinderter; Vorstellungsgespräch, Einladung zum -; Widerlegung Benachteiligungsvermutung

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 82;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung, weil im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung um eine Einstellung in den Richterdienst (als Arbeitsrichterin) des beklagten Landes gegen das Verbot der Benachteiligung Schwerbehinderter verstoßen worden sei.