BVerwG - Urteil vom 03.03.2011
5 C 16.10
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1 und 2; AGG § 22; SGB IX § 82;
Fundstellen:
BVerwGE 139, 135
NJW 2011, 2452
NZA 2011, 977
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 18 K 07.1587
VGH Bayern, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Anforderungsprofil; Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter; Eignung, fachliche -; Einstellungsbewerber, schwerbehinderte -; Entschädigung wegen Benachteiligung; fachliche Eignung; Schwerbehinderung, Benachteiligung wegen -; Verbot der Benachteiligung Schwerbehinderter; Vorstellungsgespräch, Einladung zum -; Widerlegung Benachteiligungsvermutung

BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 5 C 16.10

DRsp Nr. 2011/10904

Anforderungsprofil; Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter; Eignung, fachliche -; Einstellungsbewerber, schwerbehinderte -; Entschädigung wegen Benachteiligung; fachliche Eignung; Schwerbehinderung, Benachteiligung wegen -; Verbot der Benachteiligung Schwerbehinderter; Vorstellungsgespräch, Einladung zum -; Widerlegung Benachteiligungsvermutung

1. Einstellungsbewerber werden im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG benachteiligt, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber ihnen die in § 82 Satz 2 SGB IX angeordnete Besserstellung gegenüber nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern durch Einladung zu einem Vorstellungsgespräch vorenthält, obwohl ihnen im Sinne von § 82 Satz 3 SGB IX die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt.2. Ob die fachliche Eignung im Sinne des § 82 Satz 3 SGB IX offensichtlich fehlt, ist an dem vom öffentlichen Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bzw. Bewerbungsaufforderung bekannt gemachten Anforderungsprofil zu messen (wie BAG, Urteil vom 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 -).