LAG Hamm - Urteil vom 14.06.2005
19 Sa 287/05
Normen:
BetrVG § 102 ; ASiG § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 640
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2687/03

Angabe der Anzahl der Unterhaltspflichten im Rahmen der Betriebsratsanhörung; Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit trotz fehlender Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 9 Abs. 3 ASiG

LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 287/05

DRsp Nr. 2005/12999

Angabe der Anzahl der Unterhaltspflichten im Rahmen der Betriebsratsanhörung; Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit trotz fehlender Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 9 Abs. 3 ASiG

»1. Die objektiv fehlerhafte Angabe der Zahl der Unterhaltspflichten führt bei einer betriebsbedingten Kündigung dann nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, wenn eine soziale Auswahl nach Ansicht des Arbeitgebers mangels Vergleichbarkeit des zu kündigenden Arbeitnehmers mit anderen Arbeitnehmern nicht vorzunehmen ist. 2. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit führt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 ASiG nicht zu Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.«

Normenkette:

BetrVG § 102 ; ASiG § 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.