BGH - Urteil vom 31.03.2016
I ZR 31/15
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8; SGB V § 130 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 2049
GRUR 2016, 1070
GRUR 2016, 8
MDR 2016, 1160
NJW-RR 2016, 1185
WRP 2016, 1217
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 1125/13
OLG Braunschweig, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 110/13

Angabe eines um 5% überhöhten Vergleichspreises in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; Veranlassung des Verbrauchers zu einer andernfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung; Erhebliche Bedeutung der Werbung mit Preisen oder Preisvorteilen

BGH, Urteil vom 31.03.2016 - Aktenzeichen I ZR 31/15

DRsp Nr. 2016/14136

Angabe eines um 5% überhöhten Vergleichspreises in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; Veranlassung des Verbrauchers zu einer andernfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung; Erhebliche Bedeutung der Werbung mit Preisen oder Preisvorteilen

Die Angabe eines um 5% überhöhten Vergleichspreises in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Januar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8; SGB V § 130 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt eine Apotheke. In einer Werbebroschüre mit dem Titel "Gute Beratung + Gute Preise" warb sie im Februar 2013 für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie nachfolgend abgebildet:

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