I.
Streitig ist noch, ob den Klägern als Rechtsnachfolgern des Versicherten Paul W. aus dessen Versicherung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. August 1994 bis 31. Mai 1997 zusteht.
Der im Jahre 1942 geborene Versicherte war von 1968 bis 1993 bei der Firma R. B. GmbH in H. versicherungspflichtig beschäftigt und beantragte im Juli 1991 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 4. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1992 ab.
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