LAG Köln - Urteil vom 26.08.2004
5 (9) Sa 417/04
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 300
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 11795/03

Angebot eines freien Arbeitsplatzes mit erheblich geringerer Vergütung statt betriebsbedingter Beendigungskündigung

LAG Köln, Urteil vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 5 (9) Sa 417/04

DRsp Nr. 2005/1140

Angebot eines freien Arbeitsplatzes mit erheblich geringerer Vergütung statt betriebsbedingter Beendigungskündigung

»Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung einer betriebsbedingten Beendigungskündigung verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer einen freien anderen Arbeitsplatz anzubieten, auch wenn die Vergütung für diesen Arbeitsplatz erheblich geringer ist als die bisherige Vergütung des Arbeitnehmers. Dies kommt insbesondere dann in Frage, wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung voraussichtlich auf dem Arbeitsmarkt langfristig nicht zu vermitteln ist.«

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Beklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

Es kann offen bleiben, ob die Hauptbegründung des Arbeitsgerichts zutrifft, dass die Beklagte keine nachvollziehbaren betriebsbedingten Gründe für den Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin und damit für eine soziale Rechtfertigung der Kündigung der Beklagten vorgetragen hat, § 1 Abs. 2 KSchG.