Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Beklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
Es kann offen bleiben, ob die Hauptbegründung des Arbeitsgerichts zutrifft, dass die Beklagte keine nachvollziehbaren betriebsbedingten Gründe für den Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin und damit für eine soziale Rechtfertigung der Kündigung der Beklagten vorgetragen hat, § 1 Abs. 2 KSchG.
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