BVerwG - Urteil vom 27.01.2000
5 C 19.99
Normen:
SGB VIII (F. 1993) § 90 Abs. 3 § 24 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 110, 320
DVBl 2000, 1212
NJW 2001, 458
NVwZ 2000, 1300
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 25.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 2781/96
VG Hannover, vom 12.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 2382/94

Angebote der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen; Bedarf, Vorhaltung von Plätzen in Tageseinrichtungen nach -; Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen; Kinderkrippen, Übernahme von Teilnahmebeiträgen für -; Kindertagesstätten, Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in -; Teilnahmebeiträge, Übernahme von - für Kindertagesstätten; Übernahme von Teilnahmebeiträgen für Kindertagesstätten

BVerwG, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen 5 C 19.99

DRsp Nr. 2006/8653

Angebote der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen; Bedarf, Vorhaltung von Plätzen in Tageseinrichtungen nach -; Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen; Kinderkrippen, Übernahme von Teilnahmebeiträgen für -; Kindertagesstätten, Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in -; Teilnahmebeiträge, Übernahme von - für Kindertagesstätten; Übernahme von Teilnahmebeiträgen für Kindertagesstätten

»1. Die Übernahme von Beiträgen wegen Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (hier: Kinderkrippen) setzt nach § 90 Abs. 3 SGB VIII F. 1993 eine erzieherische Erforderlichkeit der Jugendhilfe nicht (mehr) voraus; bei Selbstbeschaffung eines Krippenplatzes bei einem freien Träger durch die Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung der Beitragsübernahme, daß die für entsprechende Angebote des Jugendhilfeträgers geltenden Bedarfskriterien erfüllt sind. 2. Der Begriff des "Bedarfs" i.S. von § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (F. 1993) ist nicht im Sinne einer faktischen Nachfrage, sondern normativ unter Berücksichtigung der Planungsverantwortung des zuständigen Jugendhilfeträgers zu bestimmen.«

Normenkette:

SGB VIII (F. 1993) § 90 Abs. 3 § 24 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.