BSG - Urteil vom 02.10.1997
14/10 RKg 12/96
Normen:
BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 ; NATOTrStatZAbk Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 S. 3, Art. 13 Abs. 2;
Fundstellen:
SozR-3 6180 Art. 13 Nr. 8

Angehöriger eines NATO-Truppenmitglieds, Anspruch auf deutsches Kindergeld

BSG, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 14/10 RKg 12/96

DRsp Nr. 1998/19206

Angehöriger eines NATO-Truppenmitglieds, Anspruch auf deutsches Kindergeld

1. Ein Angehöriger eines NATO-Truppenmitglieds hat auch als Arbeitgeber in Deutschland Anspruch auf deutsches Kindergeld, weil er nicht nur hinsichtlich sozialer Pflichten, sondern auch hinsichtlich sozialer Rechte in das deutsche System der sozialen Sicherheit und Fürsorge einbezogen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 ; NATOTrStatZAbk Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 S. 3, Art. 13 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger ist im Jahre 1937 geboren, deutscher Staatsangehöriger und seit mehr als 20 Jahren als selbständiger Rechtsanwalt in einer größeren Sozietät in der Bundesrepublik tätig; er wohnt in S (S). Seit dem 13. September 1990 ist er mit der US-Amerikanerin D (D) verheiratet, die Mitglied der US-amerikanischen Streitkräfte und seit 1988 als Krankenschwester im Militärhospital in S tätig ist. Dem Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau gehören seit der Eheschließung auch die aus erster Ehe der Ehefrau stammenden Kinder J, J, (geb. 1985) und M, M, (geb. 1987) sowie das gemeinsame Kind B, B, ( geb. 1990) an.