BSG - Urteil vom 19.03.1991
2 RU 28/90
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62, § 106 Abs. 2, § 107, § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2310
SozR 3-1500 § 62 Nr. 5

Angemessene Äußerungsfrist zum Beweisergebnis

BSG, Urteil vom 19.03.1991 - Aktenzeichen 2 RU 28/90

DRsp Nr. 1998/7712

Angemessene Äußerungsfrist zum Beweisergebnis

1. Eine im Einzelfall angemessene Äußerungsfrist zum Beweisergebnis ist nach dem Gegenstand der Beweisaufnahme festzulegen. Werden den Beteiligten gutachterliche Ausführungen eines Sachverständigen erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht, so ist deren Verlangen, sich vor Abgabe einer Stellungnahme sachkundig beraten zu lassen, zu entsprechen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62, § 106 Abs. 2, § 107, § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Beklagte den Kläger wegen einer Berufskrankheit (Asbestose) entschädigen muß, insbesondere, ob der Kläger infolge dieser Erkrankung seit dem 1. September 1989 um 20 vH erwerbsgemindert ist.