»1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG istdem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Fehlt eine tarifliche Regelung, kann zur Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung auf Empfehlungen von Kammern und Innungen zurückgegriffen werden (Bestätigung von BAG Urteil vom 25. April 1984 - 5 AZR 540/82.- EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 45).«2. Liegt die Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unter den Empfehlungen der zuständigen Kammer - hier Rechtsanwaltskammer -, so ist zu vermuten, daß sie nicht mehr angemessen im Sinne von S 10 Abs. 1 BBiG ist. 3. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Ausbildungsvergütungen ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und nicht auf den, Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. 4. Eine nicht unterschriebene Rechtsmittelbelchrung in dem Spruch eines Schlichtungsausschusses für Ausbildungsstreitigkeiten ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von S 111 Abs. 2 Satz 4, 5 9 Abs. 5 ArbGG. Im Namen des Volkes !In Sachenpp.hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter , die Richter und sowie durch die ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt: 1 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. August 1997 - - wird zurückgewiesen.
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