LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.01.2018
15 Sa 318/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 6
LAGE BGB 2002 § 315 Nr. 3
LAGE TzBfG § 17 Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 242/16

Angemessene Befristungsregelung bei befristeter Übertragung einer anderen Tätigkeit im Rahmen eines separaten Arbeitsvertrages unter Ruhendstellung eines weiterhin bestehenden ArbeitsvertragesBonusansprüche aufgrund gerichtlicher Leistungsbestimmung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur ErmessensausübungUnzulässige Befristungskontrollklage bei fehlendem Feststellungsinteresse aufgrund mehrjähriger Restlaufzeit des befristeten Arbeitsvertrages

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 15 Sa 318/17

DRsp Nr. 2018/3408

Angemessene Befristungsregelung bei befristeter Übertragung einer anderen Tätigkeit im Rahmen eines separaten Arbeitsvertrages unter Ruhendstellung eines weiterhin bestehenden Arbeitsvertrages Bonusansprüche aufgrund gerichtlicher Leistungsbestimmung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Ermessensausübung Unzulässige Befristungskontrollklage bei fehlendem Feststellungsinteresse aufgrund mehrjähriger Restlaufzeit des befristeten Arbeitsvertrages

1. Das sich bei einer Befristungskontrollklage grundsätzlich aus § 17 TzBfG ergebende gegenwärtige Feststellungsinteresse kann ausnahmsweise fehlen, wenn das Befristungsende zum Zeitpunkt der Klagerhebung mehrere Jahre in der Zukunft liegt und ein weiteres zeitlich früheres Befristungsende zwischen den Parteien im Streit steht. 2. Die befristete Übertragung einer anderen Tätigkeit im Rahmen eines separaten Arbeitsvertrages unter Ruhendstellung eines bereits zuvor und weiterhin bestehenden Arbeitsvertrages ist nicht an den Maßstäben des § 14 TzBfG, sondern an denen des § 307 BGB zu messen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag für die befristete Tätigkeitsübertragung sämtliche Arbeitsbedingungen für den Zeitraum der Befristung selbständig regelt.