LAG Nürnberg - Beschluss vom 14.06.2005
6 Sa 367/05
Normen:
ZPO § 91a ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 624
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1549/03

Angemessene Frist zwischen Abmahnung und zugrundeliegendem Verhalten

LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 367/05

DRsp Nr. 2005/11886

Angemessene Frist zwischen Abmahnung und zugrundeliegendem Verhalten

»1. Zwar gibt es keine Regelfrist, innerhalb derer eine Abmahnung nach dem behaupteten Arbeitsvertragsverstoß des Arbeitnehmers oder der Kenntnis des Arbeitgebers hiervon ausgesprochen werden muss.2. Kennt der Arbeitgeber den Verstoß, zeigt er diesen gegenüber dem Arbeitnehmer jedoch erstmals nach fast sechs Monaten an - hier: durch Anhörung als Voraussetzung für die Abmahnung -, kann er eine Abmahnung jedenfalls dann nicht mehr darauf stützen, wenn diese nicht auch auf gleichartige neuere Verstöße gegründet ist. Der Arbeitgeber hat nämlich durch sein Zuwarten gezeigt, dass er den behaupteten Vertragsverstoß des Arbeitnehmers nicht als sanktionswürdig ansieht.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; BGB § 242 ;

Gründe:

1. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, 91a ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Dies ist möglich und zulässig (vgl. nur Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 91a Rn. 18). Die zur Sachprüfung notwendige Voraussetzung, dass eine zulässige Berufung gegeben ist, liegt ebenfalls vor.