BAG - Urteil vom 08.05.2003
6 AZR 191/02
Normen:
BBiG § 10 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 134 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 318
DB 2004, 383
MDR 2003, 1298
NZA 2003, 1343
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 3/01
ArbG München, vom 09.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 3418/00

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

BAG, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 191/02

DRsp Nr. 2003/10556

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

»1. Bei einem durch Spenden Dritter finanzierten Ausbildungsverhältnis bestimmt sich die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG nicht allein nach den einschlägigen tariflichen Sätzen, wenn der Auszubildende auf einem zusätzlich geschaffenen Ausbildungsplatz ausgebildet wird und ohne diesen einen qualifizierten Berufsabschluß nicht hätte erreichen können. 2. Eine Ausbildungsvergütung, die weniger als 80 vH der tariflichen Vergütung beträgt, ist bei Ausbildungsverhältnissen, die nicht durch öffentliche Gelder finanziert werden, in der Regel nicht mehr angemessen iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG

Orientierungssätze: 1. Bei der Feststellung, ob die Vergütungsgrenze von 80 vH der tariflichen Ausbildungsvergütung unterschritten ist, kommt es nicht allein auf die laufende monatliche Vergütung an. In den Vergleich zwischen der vereinbarten und der tariflichen Ausbildungsvergütung sind alle in den einschlägigen Tarifverträgen geregelten Leistungen einzubeziehen.