LSG Chemnitz - Urteil vom 14.12.2023
L 7 AS 869/18
Normen:
§ 22 Abs. 1 S. 1, 3 SGB II i.d.F.v. 01.04.2011 bis zum 31.12.2022;
Fundstellen:
MK 2024, 62
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1448/16

Angemessenheit der Gewährung von höheren Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.R. bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

LSG Chemnitz, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 869/18

DRsp Nr. 2024/363

Angemessenheit der Gewährung von höheren Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.R. bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Für einen 3-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Kamenzer Land (Landkreis Bautzen) liegt für den Zeitraum von Oktober 2013 bis August 2016 unter Berücksichtigung eines Weiterentwicklungsberichts ein schlüssiges Konzept ("Konzept 2013 in der Fassung der Weiterentwicklung wie im Konzept 2016") vor.

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger und auf die Anschlussberufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22.08.2018 abgeändert. Der Beklagte wird, unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 09.11.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.11.2015 und vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 09.03.2016, verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 73,94 Euro monatlich (kopfanteilig in Höhe von 24,66 Euro monatlich für die Klägerin zu 1. und jeweils in Höhe von 24,64 Euro monatlich für die Kläger zu 2. und 3.) zu zahlen.

II. Im Übrigen werden die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.