I. Auf die Berufung der Kläger und auf die Anschlussberufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22.08.2018 abgeändert. Der Beklagte wird, unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 09.11.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.11.2015 und vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 09.03.2016, verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 73,94 Euro monatlich (kopfanteilig in Höhe von 24,66 Euro monatlich für die Klägerin zu 1. und jeweils in Höhe von 24,64 Euro monatlich für die Kläger zu 2. und 3.) zu zahlen.
II. Im Übrigen werden die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.
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