BAG - Urteil vom 26.03.2013
3 AZR 89/11
Normen:
BBiG § 17 Abs. 1 S. 1; HandwO § 7; IHKG § 2 Abs. 3; IHKG § 3 Abs. 4;
Fundstellen:
AuR 2013, 368
BB 2013, 1523
EzA-SD 2013, 10
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 66/10
ArbG Dessau-Roßlau, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 229/09

Angemessenheit der Höhe der Ausbildungsvergütung; Zuordnung zum Geltungsbereich eines Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 89/11

DRsp Nr. 2013/14862

Angemessenheit der Höhe der Ausbildungsvergütung; Zuordnung zum Geltungsbereich eines Tarifvertrages

Orientierungssätze: 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG hat ein Auszubildender Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Eine von nicht tarifgebundenen Parteien vereinbarte Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die im einschlägigen Tarifvertrag festgelegte Vergütung um mehr als 20 vH unterschreitet. In diesem Fall kann der Auszubildende die tarifliche Ausbildungsvergütung verlangen. 2. Der Auszubildende trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vereinbarte Ausbildungsvergütung unangemessen ist. 3. Die einschlägige tarifliche Vergütung bestimmt sich nicht danach, für welchen Ausbildungsberuf die Ausbildung erfolgt. Entscheidend ist die fachliche Zuordnung des Ausbildungsbetriebs.