LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.11.2010
6 Sa 66/10
Normen:
BBiG § 17; BBiG § 25; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 229/09

Angemessene Ausbildungsvergütung im Fahrzeugbauerhandwerk; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Auszubildenden zur Anwendung des Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 66/10

DRsp Nr. 2011/7039

Angemessene Ausbildungsvergütung im Fahrzeugbauerhandwerk; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Auszubildenden zur Anwendung des Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie

1. Die Ausbildungsvergütung in einem nicht durch Leistungen Dritter subventionierten Ausbildungsverhältnis ist noch angemessen und damit rechtswirksam vereinbart, wenn sie die für die Branche geltenden tariflichen oder (sofern solche nicht existieren sollten) die branchenüblichen Sätze nicht um mehr als 20 % unterschreitet; darlegungspflichtig ist der eine höhere als die vereinbarte Vergütung begehrende Auszubildende. 2. Für die Abgrenzung eines Handwerksbetriebes von einem Industriebetrieb kommt es wesentlich auf die Art und den Umfang der technischen Ausstattung des Betriebes an; dabei spricht die Verwendung einer Vielzahl von Maschinen dann für eine industrielle Betrachtungsweise, wenn sie keinen Raum mehr für die Entfaltung der Handfertigkeiten lässt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 09.12.2009 - 10 Ca 229/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 17; BBiG § 25; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf (weitere) Ausbildungsvergütung aus einem beendeten Ausbildungsverhältnis.