LSG Chemnitz - Beschluss vom 20.09.2023
L 8 SO 77/22 B ER
Normen:
SGB IX § 102 Abs. 1 Nr. 4; SGB IX § 104; SGB IX § 127; SGB IX § 36; SGB § 38; SGB IX § 78; SGB IX § 90; SGB IX § 95; SGB IX § 113 Abs. 1; SGB IX § 123ff;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 28.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 72/22 ER

Angemessenheit; eigener Wohnraum; Eingliederungshilfe; einstweiliger Rechtsschutz; Folgenabwägung; Sicherstellungsauftrag; Soziale Teilhabe; Verträge nach §§ 123 ff SGB IX; Wunsch- und Wahlrecht; Zusicherung

LSG Chemnitz, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen L 8 SO 77/22 B ER

DRsp Nr. 2024/5462

Angemessenheit; eigener Wohnraum; Eingliederungshilfe; einstweiliger Rechtsschutz; Folgenabwägung; Sicherstellungsauftrag; Soziale Teilhabe; Verträge nach §§ 123 ff SGB IX; Wunsch- und Wahlrecht; Zusicherung

Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung werden alle während des Vereinbarungszeitraums entstandenen Ansprüche des Leistungserbringers abgegolten. Die pauschale Ablehnung behinderter Menschen mit einem besonders hohen Hilfebedarf ist ebenso unzulässig wie die Androhung ihrer "Entlassung", sollten keine dem Leistungserbringer genehmen Einzelfallvereinbarungen zur personellen Ausstattung und Vergütung geschlossen werden. Einzelfallvereinbarungen dürfen nur ausnahmsweise geschlossen werden, damit das System der §§ 123 ff SGB IX nicht ausgehöhlt wird.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Oktober 2022 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten der Unterbringung der Antragstellerin in der weiteren besonderen Wohnform "X...." im Umfang des Leistungsangebotes der Beigeladenen vom 12. Juli 2022 vorläufig ab dem 1. März 2022 zu übernehmen, längstens bis zum 29. Februar 2024. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.