I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Oktober 2022 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten der Unterbringung der Antragstellerin in der weiteren besonderen Wohnform "X...." im Umfang des Leistungsangebotes der Beigeladenen vom 12. Juli 2022 vorläufig ab dem 1. März 2022 zu übernehmen, längstens bis zum 29. Februar 2024. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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