BGH - Urteil vom 11.03.2010
III ZR 240/09
Normen:
AÜG § 9 Nr. 3 Hs. 1, 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 146
AuA 2010, 307
DB 2010, 1296
WM 2010, 978
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 24.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 140/08
AG Olpe, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 692/08

Angemessenheit einer durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) festgesetzten Vergütung für die Entleihe von Leiharbeitnehmern bei Staffelung der Vergütung nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs

BGH, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen III ZR 240/09

DRsp Nr. 2010/6255

Angemessenheit einer durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) festgesetzten Vergütung für die Entleihe von Leiharbeitnehmern bei Staffelung der Vergütung nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs

Die Höhe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leiharbeitgebers festgesetzten Vergütung, die der einen Leiharbeitnehmer übernehmende Entleiher dem Leiharbeitgeber zu zahlen hat, ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne des § 9 Nr. 3 2. Halbsatz AÜG, wenn sie nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 9 Nr. 3 1. Halbsatz AÜG und ist unwirksam.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 2. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 3 Hs. 1, 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision für die Vermittlung eines Arbeitnehmers.