Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 2. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision für die Vermittlung eines Arbeitnehmers.
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