LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.11.2021
2 Sa 60/21
Normen:
GG Art. 2; ArbZG § 2 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 770/20

Angemessenheit eines fünfzehnprozentigen NachtzuschlagsRechtmäßigkeit eines tariflichen NachtzuschlagsAngemessenheit der Höhe eines Nachtzuschlags bei entsprechender GegenleistungBeschränkte gerichtliche Überprüfung des tariflichen Nachtzuschlags

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 60/21

DRsp Nr. 2022/2289

Angemessenheit eines fünfzehnprozentigen Nachtzuschlags Rechtmäßigkeit eines tariflichen Nachtzuschlags Angemessenheit der Höhe eines Nachtzuschlags bei entsprechender Gegenleistung Beschränkte gerichtliche Überprüfung des tariflichen Nachtzuschlags

1. Ein tariflicher Nachtzuschlag in Höhe von 15 % des Grundlohns ist nicht unangemessen. 2. Einer derartigen Regelung steht § 6 Abs. 5 ArbZG nicht entgegen. 3. Sie verstößt auch nicht gegen die Richtlinie 2003/88/EG. 4. Die Höhe eines "angemessenen" Nachtzuschlags i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist. 5. Tarifliche Regelungen sind einer gerichtlichen Überprüfung nur zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 10.11.2020 zum Az.: 3 Ca 770/20 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2; ArbZG § 2 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Angemessenheit eines tariflichen Zuschlags für Nachtarbeit.