LAG München - Urteil vom 29.01.2015
4 Sa 557/14
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 14113/13

Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags für Dauernachtarbeit eines Kraftfahrers im Paketdienst

LAG München, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 557/14

DRsp Nr. 2015/5111

Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags für Dauernachtarbeit eines Kraftfahrers im Paketdienst

1. Gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG hat die Arbeitgeberin dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden (außerhalb tarifvertraglicher Ausgleichsregelungen) eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren; diese Regelung dient dem Gesundheitsschutz auch mit dem Ziel, Nachtarbeit wegen der mit ihr verbundenen sozialen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglichst einzuschränken. 2. § 6 Abs. 5 ArbZG begründet trotz seiner Stellung im Arbeitszeitgesetz (als einem vorrangig öffentlich-rechtlichen Schutzgesetz) auch einen unmittelbaren schuldrechtlichen Vergütungs- und Zuschlagsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers. 3. Im Regelfall ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des jeweiligen Bruttostundenlohnes als angemessen anzusehen, soweit nicht Besonderheiten vorliegen, die eine Abweichung von einem solchen Nachtarbeitszuschlag nach unten oder nach oben gerechtfertigt erscheinen lassen.