LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.09.2018
L 7 AS 195/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; RBSFV (2016) §§ 1 f.; SGB II § 20 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 687/17

Angemessenheit von RegelbedarfenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerfahren zur Anpassung der RegelbedarfeFortschreibung der Regelbedarfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 195/18 NZB

DRsp Nr. 2018/14938

Angemessenheit von Regelbedarfen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verfahren zur Anpassung der Regelbedarfe Fortschreibung der Regelbedarfe

1. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache könnte sich daraus ergeben, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fortschreibung der Regelbedarfe durch §§ 1, 2 RBSFV 2016 oder an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung bestehen, was aber nicht der Fall ist.2. Das in § 20 Abs. 5 SGB II vorgesehene Verfahren zur Anpassung der Regelbedarfe ist bei der Fortschreibung der Regelbedarfe zum 01.01.2016 durch die RBSFV 2016 eingehalten worden; die Fortschreibung erfolgte damit in zutreffender Weise.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 15.01.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; RBSFV (2016) §§ 1 f.; SGB II § 20 Abs. 5;

Gründe