BVerwG - Urteil vom 28.04.2005
5 C 15.04
Normen:
BSHG § 11 § 12 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 1326
FamRZ 2005, 1742
NJW 2005, 3590
NVwZ 2005, 1197
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 714/03
VG Köln, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 10333/00

Angemessenheit von Unterkunftskosten im Sozialhilferecht

BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 5 C 15.04

DRsp Nr. 2005/10110

Angemessenheit von Unterkunftskosten im Sozialhilferecht

»Die Höhe der Aufwendungen, die bei der Bedarfsermittlung als nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO angemessen zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach dem Produkt aus der abhängig von der Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern und dem noch angemessenen Mietzins je Quadratmeter.«

Normenkette:

BSHG § 11 § 12 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren eine einmalige Leistung aus Anlass des Weihnachtsfestes des Jahres 2000, deren Gewährung von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Angemessenheit ihrer Aufwendungen für die Unterkunft abhängt.

Die Kläger zu 1 und 2 sind Eheleute und die Eltern der im streitbefangenen Zeitraum minderjährigen Kläger zu 3 bis 11. Die Kläger bezogen im Mai 2000 eine 104,32 m² große, erstmals zum 1. Januar 1997 bezugsfertig gewordene Wohnung im Bereich der Beklagten mit einer Gesamtmiete von monatlich 1 875,20 DM (einschließlich 156,50 DM Heizkosten sowie 313 DM Umlagen für Nebenkosten); die Wohnung liegt in einer nach dem Mietspiegel der Beklagten als "mittel" eingestuften Wohnlage.