I.
Die Kläger begehren eine einmalige Leistung aus Anlass des Weihnachtsfestes des Jahres 2000, deren Gewährung von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Angemessenheit ihrer Aufwendungen für die Unterkunft abhängt.
Die Kläger zu 1 und 2 sind Eheleute und die Eltern der im streitbefangenen Zeitraum minderjährigen Kläger zu 3 bis 11. Die Kläger bezogen im Mai 2000 eine 104,32 m² große, erstmals zum 1. Januar 1997 bezugsfertig gewordene Wohnung im Bereich der Beklagten mit einer Gesamtmiete von monatlich 1 875,20 DM (einschließlich 156,50 DM Heizkosten sowie 313 DM Umlagen für Nebenkosten); die Wohnung liegt in einer nach dem Mietspiegel der Beklagten als "mittel" eingestuften Wohnlage.
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