BAG - Urteil vom 04.05.1994
4 AZR 438/93
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23, Anlage 1a zum BATBAT Teil II Abschnitt G Unterabschnitt II (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vb, Vc Fallgruppen 5;
Fundstellen:
NZA 1995, 595
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1183/92
ArbG Wetzlar, vom 24.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 462/91

Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst

BAG, Urteil vom 04.05.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 438/93

DRsp Nr. 1995/846

Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst

»Die Eingruppierung von Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst ist in der Anlage 1a zum BAT Teil II ausdrücklich geregelt. Es besteht mithin keine Regelungslücke, die es rechtfertigte, sie als sonstige Angestellte im Erziehungsdienst einzugruppieren.

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23, Anlage 1a zum BATBAT Teil II Abschnitt G Unterabschnitt II (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vb, Vc Fallgruppen 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, der als Angestellter im handwerklichen Erziehungsdienst in der von dem Beklagten betriebenen Werkstatt für Behinderte (WfB) als Gruppenleiter beschäftigt ist.

Der Kläger ist ausgebildeter Starkstromelektriker und Lokomotivführer. Seit dem 1. Oktober 1980 wird er von dem Beklagten in der von diesem betriebenen WfB beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag (§ 5) vom 20. August 1981 obliegen dem Kläger in der Regel folgende Tätigkeiten:

Gruppenleiter in der WfB, mit Abschluß als Starkstromelektriker und Lokomotivführer mit staatlichem Abschluß. Die Eingruppierung wird bestimmt durch die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang für Gruppenleiter.