Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, der als Angestellter im handwerklichen Erziehungsdienst in der von dem Beklagten betriebenen Werkstatt für Behinderte (WfB) als Gruppenleiter beschäftigt ist.
Der Kläger ist ausgebildeter Starkstromelektriker und Lokomotivführer. Seit dem 1. Oktober 1980 wird er von dem Beklagten in der von diesem betriebenen WfB beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag (§ 5) vom 20. August 1981 obliegen dem Kläger in der Regel folgende Tätigkeiten:
Gruppenleiter in der WfB, mit Abschluß als Starkstromelektriker und Lokomotivführer mit staatlichem Abschluß. Die Eingruppierung wird bestimmt durch die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang für Gruppenleiter.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|