BSG - Urteil vom 26.09.1991
4 RK 4/91
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 2 Nr. 4, § 41 Abs. 1 Nr. 3, § 41 Abs. 2, § 42 S. 1, § 42 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 69, 247
SozR 3-1300 § 24 Nr. 4

Anhörung bei Massenverwaltungsakten, Widerspruchseinlegung, Nachholung, Entscheidungserheblichkeit nach § 24 Abs. 1 SGB X

BSG, Urteil vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 4 RK 4/91

DRsp Nr. 1998/7756

Anhörung bei Massenverwaltungsakten, Widerspruchseinlegung, Nachholung, Entscheidungserheblichkeit nach § 24 Abs. 1 SGB X

1. Voraussetzung für das Absehen des Verwaltungsträgers von der Anhörung eines Beteiligten wegen des Erlasses von "gleichartigen Verwaltungsakten in größerer Zahl" iS. von § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X ist, daß er zu einem bestimmten Zeitpunkt schematische Regelungen gegenüber einer Vielzahl von Adressaten treffen muß, die deren Rechte ausschließlich nach einer für alle identischen Rechtsänderungsformel berühren.2. Die unterlassene Anhörung wird durch die bloße Einlegung eines Widerspruchs gegen den Überraschungseingriff grundsätzlich nicht unbeachtlich gemacht.3. Bei der Nachholung der Anhörung muß der Verwaltungsträger dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen so unterbreiten, daß er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann (Anschluß an BSG vom 22.11.1984 - 2 RU 53/83 = SozR 1300 § 24 Nr. 6).4. Der Begriff "Entscheidungserheblich" in § 24 Abs. 1 SGB X gilt für alle Tatsachen, auf welche die Behörde den Verfügungssatz zumindest auch gestützt hat oder auf die es nach ihrer materiell-rechtlichen Ansicht objektiv ankommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 2 Nr. 4, § 41 Abs. 1 Nr. 3, § 41 Abs. 2, § 42 S. 1, § 42 S. 2;