BSG - Beschluss vom 12.02.2009
B 5 R 386/07 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 4 Satz 1; SGG § 153 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 282
NZS 2009, 701
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1513/05
LSG München - L 14 R 717/06- 30.07.2007,

Anhörung der Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren vor der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss; Angemessenheit der Frist zur Stellungnahme

BSG, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen B 5 R 386/07 B

DRsp Nr. 2009/8715

Anhörung der Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren vor der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss; Angemessenheit der Frist zur Stellungnahme

Eine unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist grundsätzlich nicht wie ein absoluter Revisionsgrund zu behandeln, bei dem die Kausalität für die angefochtene Entscheidung unterstellt wird (Abgrenzung von BSG vom 29.11.2006 - B 6 KA 29/06 B = SozR 4-1500 § 153 Nr 3).

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4 Satz 1; SGG § 153 Abs. 4 Satz 2;

Gründe:

I

In einem Rechtsstreit um eine Rente wegen Erwerbsminderung begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen angeblicher Verfahrensfehler.

Der 1948 geborene, in Serbien lebende Kläger ist gelernter Elektriker. Er war in Deutschland in der Zeit von April 1970 bis Dezember 1974 versicherungspflichtig als Elektriker und Elektroinstallateur beschäftigt. In Serbien legte er weitere Versicherungszeiten, zuletzt bis November 2001 zurück. Seit 14.1.2002 bezieht er daraus eine Invalidenpension.