LAG Berlin - Urteil vom 06.12.2005
3 Sa 1640/05
Normen:
BVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 3 § 15 § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 27131/04

Anhörung des Betriebsrats auch bei nicht erforderlicher Sozialauswahl - betriebsübergreifende Sozialauswahl bei Stilllegung eines Betriebsteils

LAG Berlin, Urteil vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 1640/05

DRsp Nr. 2006/19652

Anhörung des Betriebsrats auch bei nicht erforderlicher Sozialauswahl - betriebsübergreifende Sozialauswahl bei Stilllegung eines Betriebsteils

»1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat zu der von ihm vorgenommenen Sozialauswahl auch dann anzuhören, wenn nach objektiver Rechtslage keine Auswahl erforderlich ist. 2. Im Falle einer beabsichtigten Kündigung wegen Stilllegung eines Betriebsteils, der betriebsverfassungsrechtlich als eigenständiger Betrieb anzusehen ist, ist eine Sozialauswahl auf die Arbeitnehmer des Betriebes im Sinne des § 23 KSchG zu erstrecken, worauf sich das Betriebsratsmitglied ungeachtet der Regelung des § 15 Abs. 4 KSchG berufen kann. Die betriebsverfassungsrechtliche Eigenständigkeit einzelner Betriebsteile steht einer betriebsübergreifenden Sozialauswahl nicht im Wege (BAG 2 AZR 577/03 vom 03.06.2004, NZA 2005, 175).«

Normenkette:

BVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 3 § 15 § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer dem Kläger erklärten ordentlichen Kündigung und über den vom Kläger damit verbundenen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung.