BAG - Urteil vom 26.01.2017
2 AZR 61/16
Normen:
Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA-NTS) Art. 56; BPersVG in der durch Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS modifizierten Fassung § 79; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; Tarifvertrag vom 02.07.1997 über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) § 4; BGB § 162;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 212
EzA-SD 2017, 3
NZA 2017, 1199
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1243/15
ArbG Herne, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2556/14

Anhörung des Betriebsrats bei beabsichtigter Kündigung von Beschäftigten der StationierungsstreitkräfteGrundsatz der subjektiven Determination bei Betriebsratsanhörungen im Bereich der StationierungsstreitkräfteBegrenzung der Weiterbeschäftigungsobliegenheit in demselben Dienstort bis zu 30 km EntfernungWeiterbeschäftigungspflicht und Unterbringungsverpflichtung bei Kündigung von Beschäftigten der Stationierungsstreitkräfte

BAG, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 61/16

DRsp Nr. 2017/6414

Anhörung des Betriebsrats bei beabsichtigter Kündigung von Beschäftigten der Stationierungsstreitkräfte Grundsatz der subjektiven Determination bei Betriebsratsanhörungen im Bereich der Stationierungsstreitkräfte Begrenzung der Weiterbeschäftigungsobliegenheit in demselben Dienstort bis zu 30 km Entfernung Weiterbeschäftigungspflicht und Unterbringungsverpflichtung bei Kündigung von Beschäftigten der Stationierungsstreitkräfte

Orientierungssätze: 1. Im Bereich des durch Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS modifizierten Mitwirkungsverfahrens nach § 79 BPersVG gelten die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG entsprechend. Für die Unterrichtung der Betriebsvertretung gilt demnach der Grundsatz der subjektiven Determination. Teilen die Streitkräfte der Betriebsvertretung ihre Absicht mit, das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wegen des Wegfalls seines bisherigen Arbeitsplatzes (hier: Schließung der Beschäftigungsdienststelle) zu kündigen, liegt darin regelmäßig der konkludente Hinweis, dass aus ihrer Sicht keine Beschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG bestehe.