BAG - Urteil vom 22.04.2010
2 AZR 991/08
Normen:
KSchG § 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 366
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 33/08
ArbG Hamburg, vom 01.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 135/07

Anhörung des Betriebsrats vor betriebsbedingter Kündigung; Mitteilung alternativer Kündigungssachverhalte; Schutzzweck des § 102 Abs. 1 BetrVG

BAG, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 991/08

DRsp Nr. 2010/20483

Anhörung des Betriebsrats vor betriebsbedingter Kündigung; Mitteilung alternativer Kündigungssachverhalte; Schutzzweck des § 102 Abs. 1 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Hängt die Frage, ob der Arbeitgeber eine Änderungskündigung oder eine Beendigungskündigung aussprechen kann, allein davon ab, ob der Arbeitnehmer einem Betriebsübergang widerspricht oder nicht, so genügt der Arbeitgeber seiner nach § 102 BetrVG bestehenden Unterrichtungspflicht, wenn er dem Betriebsrat mitteilt, er wolle im Fall des Widerspruchs eine Beendigungskündigung und andernfalls eine Änderungskündigung aussprechen. 2. Es handelt sich bei einer solchen Lage nicht um eine unzulässige "Anhörung auf Vorrat".

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2008 - 7 Sa 33/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung.