LAG Hamburg - Urteil vom 23.02.2017
8 Sa 31/16
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1 und S. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 1.-3. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 368/15

Anhörung des Betriebsrats zur Änderungskündigung gegenüber einem U-Bahn-NachtreinigerUnwirksame personenbedingte Kündigung wegen eines kundenseitig ausgesprochenen Hausverbotes bei rechtskräftig festgestellter Unwirksamkeit einer auf das zugrundeliegende Fehlverhalten gestützten verhaltensbedingten Kündigung

LAG Hamburg, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 31/16

DRsp Nr. 2018/3367

Anhörung des Betriebsrats zur Änderungskündigung gegenüber einem U-Bahn-Nachtreiniger Unwirksame personenbedingte Kündigung wegen eines kundenseitig ausgesprochenen Hausverbotes bei rechtskräftig festgestellter Unwirksamkeit einer auf das zugrundeliegende Fehlverhalten gestützten verhaltensbedingten Kündigung

1. Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Änderungskündigung, so hat er dem Betriebsrat sowohl die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch das Änderungsangebot mitzuteilen. Sollen nicht nur Zeit und Ort der Tätigkeit, sondern auch die Eingruppierung geändert werden sollen, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitsgeber den Betriebsrat ausschließlich über die Gründe für die Änderung der Tätigkeit informiert und eine zusätzliche Anhörung zur geänderten Eingruppierung lediglich angekündigt.