LAG Hamm - Urteil vom 20.10.2005
15 Sa 768/04
Normen:
BPersVG § 79 Abs. 1 § 92 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 806/03

Anhörung des Personalrats der Beschäftigungsdienststelle bei Abordnung - Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen in der Vergangenheit

LAG Hamm, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 768/04

DRsp Nr. 2006/1612

Anhörung des Personalrats der Beschäftigungsdienststelle bei Abordnung - Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen in der Vergangenheit

1. Durch § 92 Nr. 1 BPersVG werden diejenigen Lücken in der Beteiligung der Personalvertretung geschlossen, die dadurch entstehen, dass bei einer Dienststelle, die eine Entscheidung über beteiligungsbedürftige personelle oder soziale Maßnahmen mit Wirkung für einzelne Beschäftigte einer ihr nicht nachgeordneten Dienststelle trifft, keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung besteht.2. Bevor der Personalrat bei der Beschäftigungsdienststelle beteiligt wird, ist zwischen den Dienststellen, also zwischen entscheidender Dienststelle und Beschäftigungsdienststelle, ein Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme herzustellen; aufgrund dieses sogenannten verwaltungsseitigen Einvernehmens hat der Leiter der Beschäftigungsdienststelle den bei seiner Dienststelle bestehenden Personalrat zu beteiligen.3. Häufige Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers können zum Anlass einer personenbedingten Kündigung genommen werden, wenn objektive Tatsachen vorliegen, welche die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen; häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für ein entsprechendes Erscheinungsbild in der Zukunft sprechen.

Normenkette:

BPersVG § Abs. § Nr. ;