BSG - Urteil vom 31.10.2002
B 4 RA 43/01 R
Normen:
EntschRG § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 3 § 6 Abs. 3 ; SGB X § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 § 41 Abs. 2 § 41 Abs. 2 § 42 ; SGG § 114 Abs. 2 S. 2 § 170 Abs. 5 ; VersRuhG § 2 Abs. 3 S. 1 § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Halle (Saale) - L 1 RA 93/98 - 19.06.2001,
SG Halle (Saale) - S 6 RA 216/98 - 30.09.1998,

Anhörung durch das Bundesversicherungsamt bei Aberkennung einer Entschädigungsrente

BSG, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 43/01 R

DRsp Nr. 2003/9698

Anhörung durch das Bundesversicherungsamt bei Aberkennung einer Entschädigungsrente

1. Nur unter den abschließend genannten Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB X kann der den Eingriff beabsichtigende Verwaltungsträger von der Anhörung absehen. Ansonsten muss die für den Eingriffsakt zuständige Behörde den Adressaten des beabsichtigten Eingriffs nach Abschluss ihrer Sachverhaltsaufklärung und ihrer Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (mindestens) die Haupttatsachen mitteilen, auf die sie ihren Eingriff stützen. 2. Die wirksame Nachholung der nach § 24 Abs. 1 SGB X gebotenen Handlungen ist ausgeschlossen, wenn die Behörde die Anhörungspflicht vorsätzlich, rechtsmissbräuchlich oder durch Organisationsverschulden verletzt hat. 3. Wenn der Aufhebungsanspruch der Anspruchsberechtigten wegen Nichtanhörung durch das Bundesversicherungsamt entstanden und nach altem Recht bereits unentziehbar geworden war, so ist § 41 Abs. 2 SGB X idF vom 18.1.2001 nicht anwendbar. 4. Sobald erstmals die letzte Tatsacheninstanz abgeschlossen ist, ist § 114 Abs. 2 S. 2 SGG idF vom 21.12.2000 nicht mehr anwendbar. Die Anwendung scheitert auch dann, wenn ein wegen unterbliebener Anhörung fehlerhafter und aufhebbarer Verwaltungsakt bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 41 Abs. 2 SGB X unheilbar geworden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]