LAG München - Urteil vom 11.04.2018
10 Sa 820/17
Normen:
AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 71 Abs. 3; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 4 und S. 8-9; SGB IX § 82 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 264
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 308/17

Anhörungspflichten bei der Stellenbesetzung durch eine LandtagsfraktionUnbegründete Entschädigungsklage eines schwerbehinderten Stellenbewerbers bei unzureichenden Darlegungen zum Bestand einer Schwerbehindertenvertretung oder sonstigen Vertretung der Beschäftigten

LAG München, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 820/17

DRsp Nr. 2018/13767

Anhörungspflichten bei der Stellenbesetzung durch eine Landtagsfraktion Unbegründete Entschädigungsklage eines schwerbehinderten Stellenbewerbers bei unzureichenden Darlegungen zum Bestand einer Schwerbehindertenvertretung oder sonstigen Vertretung der Beschäftigten

Eine Fraktion ist kein öffentlicher Arbeitgeber i.S.v § 71 Abs. 3 SGB IX (a.F.) und nicht verpflichtet einen schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Pflicht zur Anhörung und Unterrichtung des Bewerbers gemäß § 81 Abs. 1 Sätze 8 und 9 SGB IX a.F. besteht nur bei Existenz von Gremien gemäß § 81 Abs. 1 Satz 4.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21.09.2017, 32 Ca 308/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 71 Abs. 3; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 4 und S. 8-9; SGB IX § 82 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung wegen zweier von ihm gesehener Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot.

Die Beklagte ist eine Fraktion des Bayerischen Landtages.