OVG Niedersachsen - Beschluss vom 03.08.2017
17 LP 3/16
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 2; BPersVG § 9 Abs. 3; BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 343/15

Ankommen des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das Mitglied der Jugendvertretung und Auszubildendenvertretung auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle; Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers des Vorliegens eines geeigneten und besetzbaren Arbeitsplatzes in der Ausbildungsdienststelle

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen 17 LP 3/16

DRsp Nr. 2019/3160

Ankommen des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das Mitglied der Jugendvertretung und Auszubildendenvertretung auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle; Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers des Vorliegens eines geeigneten und besetzbaren Arbeitsplatzes in der Ausbildungsdienststelle

1. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, kommt es grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an.2. Ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Liegt eine der Qualifikation des Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung besetzt werden könnte.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 16. Kammer (Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen) - vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 2; BPersVG § 9 Abs. 3; § Abs. S. 1 Nr. ;