BVerfG - Beschluss vom 18.12.2019
1 BvR 957/19
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 4/19
OLG Frankfurt/Main, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 4/19

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung eines gerichtlichen Veröffentlichungsverbots mit Mitteln der Presse

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 957/19

DRsp Nr. 2020/1123

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung eines gerichtlichen Veröffentlichungsverbots mit Mitteln der Presse

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2;

[Gründe]

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die zivilgerichtliche Verhängung eines Ordnungsgeldes. Nachdem ihr durch rechtskräftiges Urteil untersagt worden war, die Klägerin "im Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegebenen Bildnisses erkennbar zu machen", veröffentlichte sie unter anderem ein schon zuvor ausschnittsweise in vergrößerter Form erstveröffentlichtes Bildnis der Klägerin unter Hinweis darauf erneut, dass sie "diese Fotos von den G20-Ausschreitungen in Hamburg ... so nicht mehr zeigen" dürfe, "wenn es nach dem Landgericht" gehe.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unbegründet ist.