LAG Köln - Urteil vom 16.11.2005
7 (8) Sa 287/05
Normen:
KSchG § 1 § 2 § 4 ; ZPO § 81 ; BGB § 174 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 251
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2227/04

Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt aufgrund Prozessvollmacht im Änderungskündigungsschutzprozess - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Senkung der Personalkosten bei Änderungskündigung zur Erhöhung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich

LAG Köln, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 7 (8) Sa 287/05

DRsp Nr. 2006/19870

Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt aufgrund Prozessvollmacht im Änderungskündigungsschutzprozess - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Senkung der Personalkosten bei Änderungskündigung zur Erhöhung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich

»1. Die Prozessvollmacht im laufenden Änderungskündigungsschutzprozess ermächtigt den Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers auch dazu, gerichtlich oder außergerichtlich die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt zu erklären. 2. Auf rechtsgeschäftliche Willenserklärungen eines Anwalts, die durch eine Prozessvollmacht gem. § 81 ZPO gedeckt sind, findet das Zurückweisungsrecht des § 174 BGB keine Anwendung. 3. Die Grundsätze über die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung gelten entsprechend auch für Änderungskündigungen, mit denen die Erhöhung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich erreicht werden soll.