LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.07.2021
17 Ta (Kost) 6047/21
Normen:
SGB X 115 Abs. 1; GkG § 66 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AR 99007/21

Annahme einer Kostenaufhebung bei fehlender Kostenregelung im VergleichKeine Kostenfreiheit für Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2021 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6047/21

DRsp Nr. 2021/11341

Annahme einer Kostenaufhebung bei fehlender Kostenregelung im Vergleich Keine Kostenfreiheit für Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Die Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind nicht gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.03.2021 - 46 AR 99007/21 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB X 115 Abs. 1; GkG § 66 Abs. 8;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Er machte gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht einen nach § 115 Abs. 1 SGB X übergegangenen Anspruch geltend. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 20.09.2020 ohne Kostenregelung.

Mit Kostenrechnung vom 20.10.2020 wurde zu Lasten des Klägers Zustellkosten von 7,00 EUR in Ansatz gebracht. Der Kläger hat gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt und sich dabei auf eine Kostenbefreiung nach § 64 Abs. 3 SGB X berufen. Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung durch Beschluss vom 02.03.2021 zurückgewiesen, weil die genannte Kostenbefreiung für ein Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht gelte; es hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen.