LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.10.2013
6 Sa 819/13
Normen:
BGB § 150 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8958/12

Annahme eines ÄnderungsvertragsVerstoß gegen Treu und Glauben bei Berufung auf FristWahrung von Ausschlussfristen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 819/13

DRsp Nr. 2014/11446

Annahme eines Änderungsvertrags Verstoß gegen Treu und Glauben bei Berufung auf Frist Wahrung von Ausschlussfristen

Das Berufen auf eine Frist zur Annahme eines Änderungsvertrags ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, wenn der Arbeitgeber Mitarbeitern noch eine weitere, verlängerte Frist eingeräumt hat.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2013 - 20 Ca 8958/12 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.847,77 EUR (in Worten: Zwölftausendachthundertsiebenundvierzig und 77/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Januar 2013 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 8,5% und die Beklagte 91,5% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 150 Abs. 2; BGB § 242;

Tatbestand: