BSG - Urteil vom 28.04.2004
B 6 KA 9/03 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 12 ; Ärzte-ZV § 1 Abs. 3 § 25 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 165
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 4 KA 10/02 - 18.12.2002,
SG Kiel, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KA 27/01

Annahme eines Härtefalls bei der erstmaligen Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

BSG, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen B 6 KA 9/03 R

DRsp Nr. 2004/14377

Annahme eines Härtefalls bei der erstmaligen Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Für die Annahme eines Härtefalles reicht es bei einem über 55-jährigen Psychotherapeuten, der erstmals zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen werden will, nicht aus, dass für die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 12 ; Ärzte-ZV § 1 Abs. 3 § 25 S. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist das Begehren des Beigeladenen zu 5., als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen zu werden.

Der Beigeladene zu 5. ist am 28. September 1941 geboren und seit dem 4. Februar 1999 als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert. Bis Ende 2002 war er als therapeutischer Leiter einer Station der Kinder- und Jugendpsychiatrie in H in Nordrhein-Westfalen tätig und ging dann in so genannte Altersteilzeit. Er nahm nunmehr seinen Hauptwohnsitz im Raum Rendsburg-Flensburg in Schleswig-Holstein, wohin seine Ehefrau und Kinder bereits im Jahr 1999 zur Besserung ihrer Asthma- und Allergieerkrankungen verzogen waren. Die Ehefrau wurde im Oktober 1999 als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung in F in Schleswig-Holstein zugelassen.