BAG - Urteil vom 06.09.1990
2 AZR 165/90
Normen:
BGB § 615, § 812, § 826 ; KSchG § 11 Nr. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 1 ; RVO § 394, § 395 ; SGB IV § 8, § 280 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
AP Nr. 47 zu § 615 BGB
BB 1991, 418
DB 1991, 496
EzA § 615 BGB Nr. 67
NJW 1991, 1002
NZA 1991, 221
SAE 1991, 215
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 22.3.1989 - 9 Ca 426/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 29.9.1989 - 3 Sa 42/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Annahmeverzug; Anrechnung anderweitigen Verdienstes

BAG, Urteil vom 06.09.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 165/90

DRsp Nr. 2001/11994

Annahmeverzug; Anrechnung anderweitigen Verdienstes

»1. Hat das Landesarbeitsgericht die Revision laut Urteilstenor unbeschränkt zugelassen und verhält sich die Begründung der Zulassung nur zu einem Teil der Streitgegenstände, so ist aus Gründen der Rechtsklarheit im Zweifel von einer unbeschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. 2. Der (teilzeitbeschäftigte) Arbeitnehmer muß sich nicht jeden im Verzugszeitraum (§§ 11 Nr. 1 KSchG, 615 BGB) anderweit erzielten Verdienst anrechnen lassen, sondern nur einen solchen, der kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglicht worden ist. Anhaltspunkte für die Kausalität können sich sowohl aus objektiven als auch aus subjektiven Umständen ergeben. 3. Zur Darlegungs- und Beweislast beim Nachweis der erforderlichen Kausalität zwischen dem Freiwerden der Arbeitskraft und dem anderweiten Verdienst.«

Normenkette:

BGB § 615, § 812, § 826 ; KSchG § 11 Nr. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 1 ; RVO § 394, § 395 ; SGB IV § 8, § 280 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Gebäudereinigungsunternehmen, gemäß Formulararbeitsvertrag vorn 9. Februar 1984 als Raumpflegerin beschäftigt.