Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin für den Monat Dezember 2000 zu vergüten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil vom 30. Januar 2003 entsprochen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.533,88 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Es hat auf den Einspruch der Beklagten die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil durch ein am 6. März 2003 verkündetes Urteil aufrechterhalten. Die Beklagte sei zur Zahlung der geforderten Vergütung verpflichtet, weil sie mit der Annahme der Dienste der Klägerin in Verzug gekommen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihr am 19. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am Dienstag nach Ostern, dem 22. April 2003 eingelegte Berufung der Beklagten, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Juni 2003 mit einem am30. Mai 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|