LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.12.2003
3 Sa 395/03
Normen:
BGB § 296 ; BGB § 315 ; BGB § 611 ; BGB § 615 ; BGB § 622 Abs. 3 ; BGB § 623 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 98
MDR 2004, 516
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 54 e/03

Annahmeverzug, Arbeitsangebot; Mitwirkungshandlung; funktionsfähiger Arbeitsplatz; geschuldete Arbeitsleistung; Weisungsrecht des Arbeitgebers

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 395/03

DRsp Nr. 2004/378

Annahmeverzug, Arbeitsangebot; Mitwirkungshandlung; funktionsfähiger Arbeitsplatz; geschuldete Arbeitsleistung; Weisungsrecht des Arbeitgebers

»1. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er dem Arbeitnehmer unberechtigt kündigt. Das gilt auch für Fälle, in denen die Kündigung zwar grundsätzlich wirksam ist, der Arbeitgeber jedoch eine zu kurze Kündigungsfrist gewählt hat. 2. Zur Beendigung des Annahmeverzuges muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und ihm Arbeit zuweisen. Es reicht nicht aus, dass auf die Existenz eines Arbeitsplatzes verwiesen und im Übrigen zum Ausdruck gebracht wird, man werde den Arbeitnehmer schon "irgendwie" beschäftigen. Die zugewiesene Arbeit ist zu konkretisieren, damit der Arbeitnehmer überprüfen kann, ob der Arbeitgeber sein Weisungsrecht zulässig ausübt. Der Arbeitnehmer schuldet nur vertragsgemäße Arbeitsleistung.«

Normenkette:

BGB § 296 ; BGB § 315 ; BGB § 611 ; BGB § 615 ; BGB § 622 Abs. 3 ; BGB § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug.