Die Parteien streiten zuletzt noch über die Bezahlung eines Betrages von EUR 3.022,34 brutto, den die Klägerin wegen einer Verkürzung der Arbeitszeit durch die Beklagte in der Zeit von Juni 2003 bis September 2003 verlangt.
Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Geschäftsbereich als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie Anwendung.
Mit Schreiben vom 20.9.2000 (Bl. 5 d. A.) teilt die Beklagte der Klägerin folgendes mit:
Gemäß § 3 des Manteltarifvertrages für Angestellte der bayerischen Metallindustrie wird mit Ihnen ab 01.10.2000 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40,0 Stunden vereinbart.
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