LAG München - Urteil vom 13.04.2005
10 Sa 1115/04
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 615 Satz 1 ; BGB § 625 ; TzBfG § 15 Abs. 3 ; MTV für die Ang. der Bayer. Metall- und Elektroindustrie § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 18530/03

Annahmeverzug bei einseitiger Änderung einer befristeten Arbeitszeiterhöhung durch den Arbeitgeber

LAG München, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1115/04

DRsp Nr. 2005/13030

Annahmeverzug bei einseitiger Änderung einer befristeten Arbeitszeiterhöhung durch den Arbeitgeber

»1. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er eine vereinbarte befristete Arbeitszeiterhöhung einseitig vorzeitig reduziert 2. § 3 MTV für die Angestellten der Bayer. Metall- und Elektroindustrie enthält keine Kündigungsregelung einer befristeten Arbeitszeitregelung im Sinne von § 15 Abs. 3 TzBfG

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 615 Satz 1 ; BGB § 625 ; TzBfG § 15 Abs. 3 ; MTV für die Ang. der Bayer. Metall- und Elektroindustrie § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Bezahlung eines Betrages von EUR 3.022,34 brutto, den die Klägerin wegen einer Verkürzung der Arbeitszeit durch die Beklagte in der Zeit von Juni 2003 bis September 2003 verlangt.

Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Geschäftsbereich als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie Anwendung.

Mit Schreiben vom 20.9.2000 (Bl. 5 d. A.) teilt die Beklagte der Klägerin folgendes mit:

Gemäß § 3 des Manteltarifvertrages für Angestellte der bayerischen Metallindustrie wird mit Ihnen ab 01.10.2000 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40,0 Stunden vereinbart.