LAG Köln - Urteil vom 29.11.2005
9 Sa 659/05
Normen:
BGB § 296 S. 1 § 615 S. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 210
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4228/04

Annahmeverzug bei Leiharbeit

LAG Köln, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 659/05

DRsp Nr. 2006/19863

Annahmeverzug bei Leiharbeit

»Im Leiharbeitsverhältnis tritt Annahmeverzug ein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach beendetem Arbeitseinsatz keine neue Arbeit zuweist. Anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitgeber Arbeit hat und diese zuweisen will, der Arbeitnehmer aber nicht erreichbar ist.«

Normenkette:

BGB § 296 S. 1 § 615 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 3. Juni 2004 bis zum 18. Juni 2004.

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Beklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, der Klage stattgegeben. In Ergänzung zu der Begründung des Arbeitsgerichts und im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung weist das Berufungsgericht auf folgende nach seiner Auffassung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hin: