LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.10.2004
5 Sa 1360/03
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 615 Satz 1 ; BGB §§ 293 ff. ;
Fundstellen:
AuR 2005, 236
LAGReport 2005, 170
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 243/03

Annahmeverzug bei mündlicher Aufhebungsabrede

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 1360/03

DRsp Nr. 2005/6311

Annahmeverzug bei mündlicher Aufhebungsabrede

»1. Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB setzt das Bestehen eines erfüllbaren Arbeitsverhältnisses voraus:a) Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben (§ 242), wenn sich der Arbeitnehmer im Anschluss an eine fristgerechte mündliche Kündigung des Arbeitgebers und sofortige Freistellung zunächst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mündlich einverstanden erklärt und sich später auf die fehlende Schriftform beruft (im Anschluss an BAG vom 16.09.2004 -2 AZR659/03).b) Ob hierin eine (konkludente) Vereinbarung über die Suspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.2. Annahmeverzug setzt ferner die Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers vorraus, § 297 BGB. Diese kann über den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus bestehen, obwohl der Arbeit-nehmer auf den Vorschlag des Arbeitgebers zu erkennen gibt, er sei mit der Vertragsbeendigung einverstanden und nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeitskraft zunächst nicht wieder anbiete. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer erklärt, er brauche die Arbeit.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 615 Satz 1 ; BGB §§ 293 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Arbeitsentgelt.