Der Kläger begehrt Vergütung für Oktober und November 2002 in Höhe von insgesamt 4.800,-- EURO. Er stützt seinen Anspruch auf Annahmeverzug, § 615 BGB. Die Beklagte wendet böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs ein, weil der Kläger eine angebotene vorläufige Weiterbeschäftigung nicht angenommen habe. Sie bestreitet den Anspruch auch der Höhe nach.
Der Kläger ist seit 1992 als Auslieferungsfahrer im Getränkegroßhandel der Beklagten beschäftigt. Er geht von einer monatlichen Vergütung von 2.400,-- EURO brutto aus. Die Septemberabrechnung (Bl. 162 d.A.) weist ein Entgelt von 2.291,85 EURO brutto aus.
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