LAG Niedersachsen - Urteil vom 30.09.2003
13 Sa 570/03
Normen:
BGB § 615 ; TzBfG § 14 Abs. 4 ; TzBfG § 21 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 40
AuA 2004, 50
LAGReport 2004, 65
NZA-RR 2004, 194
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 CA 623/02

Annahmeverzug bei verweigerter schriftlicher Vereinbarung über Weiterbeschäftigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 570/03

DRsp Nr. 2003/15186

Annahmeverzug bei verweigerter schriftlicher Vereinbarung über Weiterbeschäftigung

»Die Voraussetzungen des § 615 S. 2 BGB sind erfüllt, wenn der Arbeitgeber für eine vorläufige Weiterbeschäftigung nach Ausspruch einer Kündigung den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung verlangt und der Arbeitnehmer die Unterzeichnung verweigert.«

Normenkette:

BGB § 615 ; TzBfG § 14 Abs. 4 ; TzBfG § 21 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Vergütung für Oktober und November 2002 in Höhe von insgesamt 4.800,-- EURO. Er stützt seinen Anspruch auf Annahmeverzug, § 615 BGB. Die Beklagte wendet böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs ein, weil der Kläger eine angebotene vorläufige Weiterbeschäftigung nicht angenommen habe. Sie bestreitet den Anspruch auch der Höhe nach.

Der Kläger ist seit 1992 als Auslieferungsfahrer im Getränkegroßhandel der Beklagten beschäftigt. Er geht von einer monatlichen Vergütung von 2.400,-- EURO brutto aus. Die Septemberabrechnung (Bl. 162 d.A.) weist ein Entgelt von 2.291,85 EURO brutto aus.