LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.03.2022
5 Sa 207/21
Normen:
BGB § 286; BGB § 294; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 5
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 186/19

Annahmeverzug bei verweigerter, vertragsgemäßer BeschäftigungEinsatz einer Lehrkraft als BusaufsichtKeine vertragsgemäße Beschäftigung bei kompetenzferner BeschäftigungAusübung des Direktionsrechts für die zu bewirkende Arbeitsleistung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 207/21

DRsp Nr. 2022/7196

Annahmeverzug bei verweigerter, vertragsgemäßer Beschäftigung Einsatz einer Lehrkraft als Busaufsicht Keine vertragsgemäße Beschäftigung bei kompetenzferner Beschäftigung Ausübung des Direktionsrechts für die zu bewirkende Arbeitsleistung

1. Der Annahmeverzug endet nicht, wenn die Arbeitgeberin nicht bereit ist, die Arbeitnehmerin vertragsgemäß zu beschäftigen. 2. Eine für die sozialpädagogische Förderung von Schülern eingestellte Lehrkraft wird nicht vertragsgemäß beschäftigt, wenn sie - ohne jegliche Lehrtätigkeiten - ausschließlich als Busaufsicht eingesetzt werden soll.

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 06.07.2021 - 2 Ca 186/19 - zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

- 1.645,00 € brutto Arbeitsentgelt bei Annahmeverzug für April 2019,

- 1.645,00 € brutto Arbeitsentgelt bei Annahmeverzug für Mai 2019,

- 1.645,00 € brutto Arbeitsentgelt bei Annahmeverzug für Juni 2019,

- 1.645,00 € brutto Arbeitsentgelt bei Annahmeverzug für Juli 2019,

- 1.645,00 € brutto Arbeitsentgelt bei Annahmeverzug für August 2019,

- 1.645,00 € brutto Arbeitsentgelt bei Annahmeverzug für September 2019,